Silvesterfeuerwerk
Ab heute beginnt der Verkauf von Feuerwerkskörpern für die Silvesternacht. Das Abbrennen der Feuerwerkskörper ist jedoch damit noch nicht erlaubt. Beachten Sie deshalb nachstehende Hinweise und unser Brandschutztipp zu Silvester unter unserer Rubrik "Sicherheitstipps".
Klasse l :Kleinstfeuerwerk
Klasse ll :Kleinfeuerwerk
Während pyrotechnische Gegenstände der Klasse l das ganze Jahr über verkauft werden können, dürfen die der Klasse ll nur vom 29. Dezember bis 31. Dezember angeboten und dem Verbraucher überlassen werden. Ist der 28.Dezember ein Donnerstag, Freitag oder Samstag, darf bereits am 28. Dezember überlassen werden (§ 21(1) 1. SprengV).
• Pyrotechnische Gegenstände der Klasse ll dürfen nur an Personen über 18 Jahre abgegeben werden. Das gilt auch, wenn pyrotechnische Gegenstände der Klasse l und ll zu einem Sortiment vereinigt angeboten werden.
• Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klassen l und ll abgegeben werden, die von der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) zugelassen sind.
• Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Klasse ll muss eine Gebrauchsanweisung beigefügt oder aufgedruckt sein.
Nähere Informationen, welche Feuerwerkskörper unter diesen Bestimmungen fallen, erhalten Sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Materialforschung.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen nur an Personen über 18 Jahren überlassen und von diesen abgebrannt werden. Auch die Abgabe an Personen unter 18 Jahren gegen Vorlage einer Vollmacht ist verboten.
Es besteht ein Verkaufsverbot für die Zeit vom 1. Januar bis zum 27. Dezember sowie ein Abbrennverbot für die Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, d. h. es dürfen nur in der Nacht vom Silvestertag auf den Neujahrmorgen Feuerwerksartikel dieser Klasse abgebrannt werden.
Im Übrigen:
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Feuerwerkskörper sind Explosivgegenstände, die bei unsachgerechter Anwendung zu extremen Verletzungen führen können. Beachten Sie deshalb die jeweiligen Gebrauchsanweisungen.
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Feuerwerkskörper ohne Zulassung der BAM oder mit gefälschtem Zulassungszeichen bergen in ihrer Wirkung häufig ein hohes Risiko in sich. Sie sind daher in der Sicherheit ihrer Handhabung und Qualität nicht einschätzbar. Feuerwerkskörper sind kein Spielzeug, denn sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe und können gefährliche Wirkungen entfalten.
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Auch durch Feuerwerkskörper ausgelöste Brände sind keine Kavaliersdelikte. Es handelt sich hierbei um zumindest grob fahrlässig herbeigeführte Sachbeschädigungen, die strafrechtlich verfolgt werden.